Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
  
bitte beachten Sie, dass das Hessische Reisekostengesetz mit Wirkung zum 27.10.2005 durch das Dritte Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 17.10.2005 – für mich sehr überraschend und ohne Vorankündigung - geändert worden ist.
  
§ 6 Abs. 1 und 2 HRKG sind drastisch verändert worden (siehe GVBl. I 2005, S. 676)  
  
(1) Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs genehmigt werden. Hierfür wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 0,13 Euro je Kilometer gewährt. Mit dieser Wegstreckenentschädigung sind die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abgegolten.
(2)  Liegen keine triftigen Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs vor, wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,16 Euro je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 0,10 Euro je Kilometer gewährt.
  
M. E. dürfen nach dem jetzt geltenden Recht alle Dienstreisen, die seit dem 27.10.2005 durchgeführt werden, nicht mehr wie bisher mit 0,22 Euro abgerechnet werden, sondern nach der geänderten Vorschrift. Das bedeutet aber auch für das Vorfeld, dass der Beantragung und Genehmigung von Dienstreisen mit Pkw ein noch größerer Stellenwert zukommt. Bereits bei Beantragung der Dienstreise muss angegeben werden muss, ob und welche triftigen Gründe für die Nichtnutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen; sodann ist eine Ermessensentscheidung bei der Dienstreisegenehmigung vorzunehmen.
  
Des Weiteren weise ich darauf hin, dass mit Artikel 33 des Dritten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform (GVBl. I 2005 S. 687) die Verordnung über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen und Dienstgängen (zuletzt geändert durch VO vom 10.10.2001, GVBl. I 2001 S. 445) aufgehoben worden ist.  
M. E. gibt es aufgrund der eklatanten Gesetzesänderungen ohnehin ab sofort keine Anerkennung von privateigenen Kfz für Dienstreisen mehr.   
  
Schließlich merke ich an, dass durch Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform auch § 94 HBG aufgehoben worden ist. Das bedeutet, dass es ab sofort keine Ersatzpflicht des Landes Hessen mehr bei Dienstunfällen gibt, die lediglich einen Sachschaden verursacht haben. Bei Dienstunfällen mit Körper- und Sachschäden ist wie bisher zu verfahren. Der Sachverhalt ist vollständig zu ermitteln, sodann ist der Vorgang zur Entscheidung nach dem Beamtenversorgungsgesetz an das zuständige Regierungspräsidium abzugeben.
  
Ich darf Sie bitten, sich mit den Gesetzesänderungen alsbald vertraut zu machen, die Konsequenzen für den jeweils bei Ihnen betroffenen Bereich abzuklären und diejenigen Kolleginnen und Kollegen zu informieren, deren Arbeitsfeld ebenfalls berührt ist (auch die Kollegen der SSÄ, die für uns Reisekosten abrechnen). Es bedarf nun sicherlich auch einiger Abstimmungen, wie die Änderungen kurzfristig an die Studienseminare zu vermitteln sind.
  
  
Mit freundlichen Grüßen
  
Amt für Lehrerbildung
Dez. I.3 - Rechtsangelegenheiten
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